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Mieter ist nicht zur Nachzahlung verpflichtet, solange Belegvorlage nicht erfolgt ist
Der BGH stellt zur Fälligkeit einer Betriebskostennachforderung fest:[Fußnote 1]
Ein Mieter ist zur Leistung von Betriebskostennachzahlungen nicht verpflichtet, solange und soweit der Vermieter einem berechtigten Verlangen nach Belegvorlage nicht nachgekommen ist.
Nachzahlungen sind grundsätzlich sofort fällig
Der Senat bestätigt zunächst seine bisherige Auffassung zur Fälligkeit der Nachforderungen.
Grundsätzlich führt die Übermittlung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung an den Mieter die Fälligkeit des sich hieraus ergebenden Nachforderungs- oder Guthabensaldos gem. § 271 Abs. 1 BGB herbei, ohne dass es für den Fälligkeitszeitpunkt noch zusätzlich darauf ankommen, ob nach Erteilung der Abrechnung zunächst eine angemessene Frist zu ihrer Überprüfung durch der Mieter verstrichen ist.[Fußnote 2]
Zurückbehaltungsrecht solange Überprüfung verweigert wird
Weiterhin bestätigt der Senat seine bisherige Auffassung, nach der geklärt ist, dass der Mieter gegenüber einer Nachforderung des Vermieters ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB geltend machen kann, solange der Vermieter ihm keine Überprüfung der Abrechnung ermöglicht.[Fußnote 3]
Verweigerung der Belegeinsicht führt zur Klageabweisung
Erstmals klärt die BGH die Streitfrage, ob die verweigerte Belegeinsicht zur Klageabweisung führt oder »nur« zur Verurteilung der Erfüllung Zug um Zug.
Die Verweigerung des Vermieters zur Belegeinsicht greife in vertragsverletzender Weise in das Recht des Mieters auf eine »vorgreifliche Überprüfung der Abrechnung« ein. Ein gleichwohl erhobenes Zahlungsverlangen stelle sich als gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende unzulässige Rechtsausübung dar.[Fußnote 4]
Weil der Vermieter die Belegvorlage verweigert hatte, wies der BGH die Klage des Vermieters auf den Abrechnungssaldo als derzeit unbegründet ab.
[Fußnote 1] BGH, Urteil vom 07.02.2018, VIII ZR 189/17, Leitsatz.
[Fußnote 2] BGH, a.a.O., Rz. 25 mit Verweis auf VIII ZR 78/05.
[Fußnote 3] BGH, a.a.O., Rz. 23 mit Verweis auf VIII ZR 78/05.
[Fußnote 4] BGH, a.a.O., Rz 26-27.